VDRR-Ausstellungs-Ordnung
(gültig ab 03.11.2008)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Ausschreibung
§ 3 Ausstellungskatalog
§ 4 Nachmeldungen
§ 5 Zulassung von Hunden
§ 6 Zulassung von Ausstellern
§ 7 Meldung
§ 8 Meldegelder
§ 9 Haftung
§ 10 Pflichten des Ausstellers
§ 11 Rechte des Ausstellers
§ 12 Hausrecht
§ 13 Personen im Ring
§ 14 Klasseneinteilung
§ 15 Versetzen eines Hundes
§ 16 Formwertnoten und Beurteilungen
§ 17 Platzierungen
§ 18 Verspätet erscheinende Aussteller
§ 19 Bekanntgabe von Bewertungen
§ 20 Pflichten des Zuchtrichters
§ 21 Pflichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter
§ 22 Zuchtrichterwechsel
§ 23 Zuchtrichter-Anwärter
§ 24 Zuchtgruppen-Wettbewerb
§ 25 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb
§ 26 Paarklassen-Wettbewerb
§ 27 Veteranen-Wettbewerb
§ 28 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“
§ 29 Ausstellungen des VDRR
§ 30 Ordnungsbestimmungen
§ 31 Meldeformular/Bestätigung
§ 32 Ringgröße
§ 33 Einlass
§ 34 Vorzeitiges Verlassen der Hundeausstellung
§ 35 Zuchtrichterspesen
§ 36 Richterbericht
§ 37 Reihenfolge des Richtens
Zweiter Abschnitt: Titel- und Titel-Anwartschaften
§ 38 Allgemeines
§ 39 Deutscher Champion (VDRR)
§ 40 Zuerkennung des Titels “Deutscher Champion (VDRR)“
§ 41 Deutscher Jugend Champion (VDRR)
§ 42 Zuerkennung des Titels “Deutscher Jugend Champion (VDRR)“
§ 43 Deutscher Veteranen Champion (VDRR)
§ 44 Zuerkennung des Titels “Deutscher Veteranen Champion (VDRR)“
§ 45 Nationaler Schönheits-Champion
§ 46 Zuerkennung des Titels “Nationaler Schönheits-Champion“
§ 47 Internationaler Schönheits-Champion
§ 48 Zuerkennung des Titels “Internationaler Schönheits-Champion“
§ 49 Ehren Champion VDRR (Jahr)
§ 50 Zuerkennung des Titels “Ehren Champion VDRR (Jahr)“
Dritter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 51 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung
§ 52 Änderung der VDRR Hundeausstellungsordnung
§ 53 Inkrafttreten
Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffsbestimmung
Hundeausstellungen sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden im Eigentum in- oder ausländischer natürlicher Personen dienen.
§ 2 Ausschreibung
2. Die Ausschreibung muss über Veranstalter, Ausstellungsleiter, Ort, Termin, Tagesplan und Klasseneinteilung sowie Formwertnoten, Titel und Titel-Anwartschaften erschöpfend Auskunft geben, wobei hervorzuheben ist, dass auf die drei Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht.
§ 3 Ausstellungskatalog
1. Der Ausstellungskatalog muss folgende Mindestangaben beinhalten:
Veranstalter, Ausstellungsleiter, Ort, Datum, Art der Hundeausstellung, gemeldete und zu bewertende Hunde mit Angabe des vollständigen Namens, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Eltern,
Züchter und Eigentümer, dessen Anschrift aufgeführt sein sollte.
2. Jeder Aussteller ist zur Abnahme eines Ausstellungskataloges verpflichtet.
§ 4 Nachmeldungen
Nachmeldungen sind am Tage der Ausstellung bis 09:00 Uhr gegen einen Aufpreis gestattet! Der Anspruch zur Auflistung in einem Ausstellungskatalog erlischt!
§ 5 Zulassung von Hunden
1. Zugelassen sind nur Rassehunde der Rasse Rhodesian Ridgeback mit gültiger Ahnentafel und die das vorgeschriebene Mindestalter von sechs Monaten am Tage vor der Hundeausstellung vollendet haben.
2. Bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete und missgebildete Hunde sowie Hündinnen, die läufig oder sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht auf das Ausstellungsgelände gebracht werden. Sie sind von einer Bewertung ausgeschlossen. Dennoch zuerkannte Titel und Titel-Anwartschaften können aberkannt werden, wenn die Umstände, die eine Bewertung ausschließen, offenbar werden. Die Entscheidung über ein Einbringen im Ausnahmefall steht allein der Ausstellungsleitung oder einem von ihr eingesetzten Kontrollorgan zu. Diese hat auf den Bewertungsvorgang keinen Einfluss. Wer kranke Hunde in eine Hundeausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen.
3. Hunde, die sich auf einer Hundeausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einem befristeten oder unbefristeten Ausstellungsverbot für alle vom VDRR e.V. geschützten Hundeausstellung belegt werden. Näheres regelt § 31.
§ 6 Zulassung von Ausstellern
1. Hunde im Eigentum von amtierenden Ausstellungsleitern oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen dürfen nicht ausgestellt werden.
2. Sonderleiter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Ausstellungsleiters ausstellen. Sonderleiter und Ringhelfer dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen.
3. Ein Zuchtrichter darf am Tag seiner Zuchtrichtertätigkeit keinen Hund vorführen. Das gilt auch für Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben
§ 7 Meldung
1. Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen; die Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur unter dem im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.
2. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer, die VDRR Ausstellungsordnung als für sich verbindlich an.
3. Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich. Die Ausstellungsleitung kann in solchen Fällen bis max. 50 % der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einbehalten.
4. Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen lassen. Der zur Abgabe der Meldung berechtigte Vertreter gilt auch als für die Hundeausstellung beauftragt. Handlungen und/oder Unterlassungen des Beauftragten wirken für und gegen den Eigentümer.
5. Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden.
Der Veranstalter kann hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Zur Wirksamkeit der Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu festgesetzten
Veranstaltungstermin abgegeben.
§ 8 Meldegelder
Das Meldegeld wird von den Veranstaltern festgelegt.
§ 9 Haftung
Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.
§ 10 Pflichten des Ausstellers
1. Die Aussteller erkennen an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen sind unzulässig.
2. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Aussteller selbst verantwortlich.
3. Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, die Leistungsurkunden bei Gebrauchshunden sowie die Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen.
4. Die korrekte Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen.
5. Jede Form von „double handling“, d. h. der Versuch oder die Durchführung einer Beeinflussung des zu bewertenden Hundes von außerhalb des Ringes ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen können die betreffenden Hunde von einer Bewertung ausgeschlossen werden.
6. Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt.
7. Das zur Vorführung verwendete Halsband darf nicht mehr als 3 cm breit sein.
§ 11 Rechte des Ausstellers
Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Hundeausstellung und an der Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften sind unverzüglich unter Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes in Höhe von drei Meldegebühren schriftlich der Ausstellungsleitung oder binnen zwei Tagen nach Schluss der Veranstaltung (Poststempel) der VDRR -Geschäftsstelle zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die Sicherheitsgebühr beizufügen.
Fristversäumnis gilt als Verzicht auf das Rügerecht.
§ 12 Hausrecht
Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Hundeausstellung gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.
§ 13 Personen im Ring
Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtrichter-Anwärter, dem Sonderleiter, den Ringsekretären, den Ordnern, dem Dolmetscher und den Hundeführern, hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsleiter, die Mitglieder des VDRR -Vorstandes, haben das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung oder Platzierung der Hunde darf kein Einfluss genommen werden.
§ 14 Klasseneinteilung
1. Jüngstenklasse 6 – 9 Monate
2. Jugendklasse 9 – 18 Monate
3. Zwischenklasse 15 – 24 Monate
4. Offene Klasse ab 15 Monate
5. Gebrauchshundklasse ab 15 Monate
Eine Meldung in der Gebrauchshundklasse ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses das erforderliche Leistungs-/Ausbildungs-Kennzeichen bestätigt wurde. Die Bestätigung ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
6. Championklasse: ab 15 Monate
Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses ein
erforderlicher Titel (Internationaler Schönheitschampion, Nationaler
Schönheitschampion, Deutscher Champion, Deutsche Champion VDRR ,etc.) bestätigt wurde. Die Bestätigung hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
7. Ehrenklasse: Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses der
Titel „Internationaler Schönheitschampion“ und „Nationaler Schönheitschampion) bestätigt wurde. Die Bestätigung des Internationalen und Nationalen Schönheitschampion ist der Meldung in Kopie beizufügen.
Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden platziert. Der an erster
Stelle platzierte Hund nimmt am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse“ (BOB) teil.
8. Veteranenklasse: ab 8 Jahren
Eine Meldung ist nur möglich, wenn der Hund am Tage vor der Hundeausstellung das
8. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter
nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde
geachtet werden. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden platziert.
Aus dem erstplatzierten Rüden und der erstplatzierten Hündin wird der „Beste Veteran
der Rasse“ ermittelt, der dann an dem Wettbewerb „Bester Hund der Rasse
(BOB)“ teilnimmt.
9. Stichtag für die Alterszuordnung:
Der Hund muss am Tag vor der Hundeausstellung das geforderte Lebensalter jeweils vollendet haben.
§ 15 Versetzen eines Hundes
Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht, mangels Ausbildungskennzeichen, anderer Voraussetzungen oder durch einen Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher Fall ist durch Beiziehung des Meldeformulars zu klären. Ist die Klassenangabe nicht eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne dass obige Voraussetzungen vorliegen.
§ 16 Formwertnoten und Beurteilungen
Bei allen Hundeausstellungen können folgende Formwertnoten vergeben werden:
Vorzüglich (V)
Sehr Gut (SG)
Gut (G)
Genügend (Ggd)
Disqualifiziert (Disq)
In der Jüngstenklasse:
vielversprechend (vv),
versprechend (v),
wenig versprechend (wv)
ohne Bewertung (oB) Mit dieser Beurteilung darf nur ein Hund aus dem Ring entlassen werden, dem
keine der vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Der Grund ist im Richterbericht anzugeben.
zurückgezogen (z) Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges
aus dem Ring genommen wird.
nicht erschienen (fehlt) Als „nicht erschienen“ gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt
wird.
§ 17 Platzierungen
1. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens die Formwertnote „Sehr Gut“ erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig.
2. Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“ oder „Sehr gut“ zuerkannt, so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr Gut 1“. Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der einzelnen Hunde der Klasse zu erfolgen.
§ 18 Verspätet erscheinende Aussteller
Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für die Platzierung aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten.
§ 19 Bekanntgabe von Bewertungen
Die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst bekanntgegeben werden, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist.
§ 20 Pflichten des Zuchtrichters
1. Die Zuchtrichter sind verpflichtet, nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard für den Rhodesian Ridgeback zu richten. Der Zuchtrichter darf den Standard nicht in einer Weise auslegen, die der Gesundheit des Hundes abträglich ist.
2. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht gemeldet sind.
3. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen, den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt.
4. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Ein Bewertungsbuch muss geführt werden!
§ 21 Pflichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter
1. Der VDRR e.V. hat einen Zuchtrichter schriftlich einzuladen. Dieser ist verpflichtet, die
Annahme oder die Ablehnung der Einladung dem Einladenden schriftlich zu bestätigen.
Dem Zuchtrichter ist baldmöglichst nach Meldeschluss, die von ihm zu richtenden Anzahl der
Hunde vom einladenden Verein mitzuteilen.
§ 22 Zuchtrichterwechsel
Die Hundeausstellungsleitung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.
§ 23 Zuchtrichter-Anwärter
Spezial-Zuchtrichter-Anwärter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des VDRR e.V. zugelassen werden.
§ 24 Zuchtgruppen-Wettbewerb
Zuchtgruppen bestehen aus mindestens drei Hunden einer Rasse mit gleichem Zwingernamen. Sie müssen am gleichen Tage bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse ausgestellt worden sein.
§ 25 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb
Als Nachzuchtgruppen gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden oder einer Hündin. Die Gruppe besteht aus solch einem Rüden bzw. solch einer Hündin sowie mindestens 5 Nachkommen beiderlei Geschlechts aus mindestens zwei verschiedenen Würfen. Alle vorgestellten Hunde müssen zuvor auf einer Hundeausstellung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben, mindestens 2 der vorgestellten Hunde müssen am gleichen Tag ausgestellt worden sein. Die geforderte Formwertnote muss bei der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind die Qualität der einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung mit dem Rüden bzw. der Hündin.
§ 26 Paarklassen-Wettbewerb
Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die Eigentum eines Ausstellers sein müssen. Die Beurteilung der Paarklasse ist gleich der Beurteilung der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Paar. Beide Hunde müssen am gleichen Tag bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse ausgestellt worden sein.
§ 27 Veteranen-Wettbewerb
Teilnahmeberechtigt sind die „Besten Veteranen der Rasse“. Die Bewertung der Hunde in diesem Wettbewerb erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Die Hunde
bekommen keine Formwertnote. Die Veranstalter haben die Veteranen dem Publikum besonders vorzustellen und zu platzieren (1 – 3).
§ 28 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“
1. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter. Richten mehrere Zuchtrichter, ist der Zuchtrichter dieses Wettbewerbes vor dem Richten festzulegen.
3. Der „Beste Hund der Rasse“ wird nach dem Richten aller Klassen vom Zuchtrichter aus den Rüden und Hündinnen der Jugend-, Ehren, Zwischen-, Champion-, Gebrauchshundklasse, Offenen Klasse sowie dem „Besten Veteranen“ bestimmt. Es nehmen die Hunde, die das CACIB erhalten haben, die Sieger der Jugendklasse, sofern sie die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben sowie die erstplazierten Hunde der Ehrenklasse und der „Beste Veteran“ am Wettbewerb teil.
§ 29 VDRR Bundessieger, VDRR Europasieger und VDRR Clubschau
Der VDRR e.V., kann alljährlich eine VDRR Bundessieger-Hundeausstellung, eine VDRR Europasieger-Hundeausstellung und eine VDRR Clubschau durchführen oder durchführen lassen. Ort, Termin und Veranstalter bestimmt der Vorstand des VDRR e.V. Die Vergabe der Titel „Bundessieger VDRR“, „Europasieger VDRR“ und „Clubsieger VDRR“ ist zwingend an die Vergabe des CAC/CACIB gekoppelt. Für die Vergabe der Titel „Bundesjugendsieger VDRR“, „Europajugendsieger VDRR“ sowie „Clubjugendsieger VDRR“ gilt diese Bestimmung sinnentsprechend. Diese Hunde müssen in der Jugendklasse die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben.
§ 30 Ordnungsbestimmungen
1. Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
a) Mit dem Verbot der Teilnahme auf allen vom VDRR e.V. durchgeführten Hundeausstellungen für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden, wer insbesondere
2. den geordneten Ablauf von Hundeausstellungen stört,
3. einer Anweisung der Ausstellungsleitung zuwider handelt,
4. seinen Hund vor Veranstaltungsschluss aus dem Ausstellungsgelände entfernt,
5. sich ohne Berechtigung im Ring aufhält,
6. die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer nicht oder nicht deutlich sichtbar trägt,
7. gegen § 12 Nr. 6 verstoßen hat.
a) Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen vom VDRR e.V. durchgeführten Hundeausstellungen kann belegt werden, wer insbesondere
1. einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder schriftlich kritisiert,
2. sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht,
3. Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen lässt, die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder solche Hunde vorführt oder vorführen lässt.
§ 31 Meldeformular/Bestätigung
1. Als Meldeformular soll der einheitliche Vordruck des VDRR e.V. Verwendung finden.
2. Bei der Meldung zu Internationalen oder Nationalen Hundeausstellung erhält der Aussteller im Falle der Annahme seines gemeldeten Hundes eine Bestätigung.
§ 32 Ringgröße
Die Mindestringgröße 80 m², wobei keine Ringseite kürzer als 6,00 m sein darf.
§ 33 Einlass
Die zur Hundeausstellung angenommenen Hunde (Annahmebestätigung muss vorliegen) sind innerhalb der im Programm und in der Annahmebestätigung angegebenen Einlasszeit einzubringen. Für jeden zur Hundeausstellung angenommenen Hund hat eine Person freien Einlass.
§ 34 Vorzeitiges Verlassen der Hundeausstellung
Ausgestellte Hunde dürfen nicht vor Veranstaltungsschluss die Hundeausstellung verlassen.
§ 35 Zuchtrichterspesen
1. Die Zuchtrichterspesen sind vom VDRR e.V. nach vorheriger Absprache zu bestreiten.
2. Die dem Zuchtrichter zustehenden Spesen und/oder Kosten sollen erst dann zur Auszahlung gelangen, nachdem dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß beendet und die Abschnitte aus dem Richterbuch sowie ggf. die Vorschlagszettel für CAC/CACIB, Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDRR)“, Bundessiegertitel und/oder VDRR-Europasiegertitel und/oder VDRR-Clubsiegertitel der Ausstellungsleitung ausgehändigt hat.
§ 36 Richterbericht
Die Ausfertigung eines Richterberichtes durch den Zuchtrichter ist Pflicht.
§ 37 Reihenfolge des Richtens
Bei Hundeausstellungen muss das Richten der Hunde wie folgt durchgeführt werden:
Veteranen-, Ehren-, Jüngsten-, Jugend-, Zwischen-, Champion-, Gebrauchshundklasse, Offene Klasse.
Titel- und Titelanwartschaften
§ 38 Allgemeines
Die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften liegt im Ermessen des Zuchtrichters.
§ 39 Deutscher Champion (VDRR)
Der Titel „Deutscher Champion (VDRR)“ wird einem Rassehund verliehen, wenn dieser mindestens fünf Anwartschaften unter drei verschiedenen Zuchtrichtern errungen hat, wobei zwischen der ersten und der letzten Anwartschaft mindestens zwölf Monate und ein Tag liegen müssen. Die Anwartschaften können nur in der Zwischenklasse, Offenen Klasse sowie Champion- und Gebrauchshundklasse vergeben werden (unterteilt nach Rüden und Hündinnen), wobei der Hund mit „Vorzüglich 1“ bewertet worden sein muss. Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin einer Klasse kann die Reserve-Anwartschaft vergeben werden. Die Vergabe der Reserve-Anwartschaften muss analog zur Vergabe des Res.-CAC/CACIB vorgenommen werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage der Zuchtschau der Anwartschaftshund bereits im Besitz des Titels „Deutscher Champion (VDRR)“ war. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht.
Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Champion VDRR“ dürfen von am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen(unterteil nach Rüden und Hündinnen) nur einmal vergeben werden.
Der Titel „Deutscher Champion (VDRR)“ kann nur einmal an einen Hund verliehen werden.
§ 40 Zuerkennung des Titels „Deutscher Champion (VDRR)“
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über.
Für die Zuerkennung des Titels müssen der VDRR-Geschäftsstelle folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Fünf Original-Anwartschaftskarten (CAC/CACIB)
- Kopie der Ahnentafel
- Gebühr gemäß Gebührenordnung des VDRR e.V.
Formular Zuerkennung von Titeln (Download auf der Homepage des VDRR e.V.)
Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt, die bei zukünftiger Meldung des Hundes in der Championklasse immer in Kopie dem Meldeschein beigefügt werden muss!
§ 41 Deutscher Jugend Champion (VDRR)
Der Titel „Deutscher Jugend Champion (VDRR)“ wird einem Rhodesian Ridgeback verliehen, wenn dieser mindestens für drei Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Jugend Champion“ vorgeschlagen wurde und zwar bei mindesten zwei verschiedenen Zuchtrichtern. Die Vergabe der Anwartschaft erfolgt nur in der Jugendklasse (Mindestalter: 9 Monate) auf Ausstellungen an den erstplazierten Rüden und an der erstplazierten Hündin mit der höchstmöglichen Formwertnote Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden und die zweitbeste Hündin einer Klasse kann die Reserve-Anwartschaft vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage der Ausstellung der Anwartschaftshund bereits im Besitz des Titels „Deutscher Jugend Champion (VDRR)“ war. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht.
.Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Jugend Champion (VDRR)“ dürfen am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen (unterteil nach Rüden und Hündinnen) nur einmal vergeben werden.
Der Titel „Deutscher Jugend Champion (VDRR)“ kann nur einmal an einen Hund verliehen werden.
§ 42 Zuerkennung des Titels „Deutscher Jugend Champion (VDRR)“
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über.
Für die Zuerkennung des Titels müssen der VDRR-Geschäftsstelle folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Drei Original-Anwartschaftskarten auf den Titel „Deutscher Jugend Champion“
- Kopie der Ahnentafel
- Gebühr gemäß Gebührenordnung des VDRR e.V.
Formular Zuerkennung von Titeln (Download auf der Homepage des VDRR e.V.)
Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt, die bei zukünftiger Meldung des Hundes in der Championklasse immer in Kopie dem Meldeschein beigefügt werden muss!
§ 43 Deutscher Veteranen Champion (VDRR)
Der Titel „Deutscher Veteranen Champion (VDRR)“ wird einem Rassehund verliehen, wenn dieser mindestens für drei Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Veteranen Champion“ vorgeschlagen wurde und zwar bei mindesten zwei verschiedenen Zuchtrichtern. Die Vergabe der Anwartschaft erfolgt nur in der Veteranenklasse (Mindestalter: 8 Jahre) auf Ausstellungen an den erstplazierten Rüden und an der erstplatzierten Hündin. Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden und die zweitbeste Hündin einer Klasse kann die Reserve-Anwartschaft vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage der Ausstellung der Anwartschaftshund bereits im Besitz des Titels „Deutscher Veteranen Champion (VDRR)“ war. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht.
.Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Veteranen Champion (VDRR)“ dürfen am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen (unterteil nach Rüden und Hündinnen) nur einmal vergeben werden.
Der Titel „Deutscher Veteranen Champion (VDRR)“ kann nur einmal an einen Hund verliehen werden.
§ 44 Zuerkennung des Titels „Deutscher Veteranen Champion (VDRR)“
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über.
Für die Zuerkennung des Titels müssen der VDRR-Geschäftsstelle folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Drei Original-Anwartschaftskarten auf den Titel „Deutscher Veteranen Champion“
- Kopie der Ahnentafel
- Gebühr gemäß Gebührenordnung des VDRR e.V.
Formular Zuerkennung von Titeln (Download auf der Homepage des VDRR e.V.)
Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt, die bei zukünftiger Meldung des Hundes in der Championklasse immer in Kopie dem Meldeschein beigefügt werden muss!
§ 45 Nationaler Schönheits-Champion
Der Titel „Nationaler Schönheits-Champion“ wird einem Rhodesian Ridgeback verliehen, wenn dieser mindestens drei Anwartschaften (CAC/CACIB) unter zwei verschiedenen Zuchtrichtern errungen werden. Die Anwartschaften können nur in der Zwischenklasse, Offenen Klasse sowie Champion- und Gebrauchshundklasse vergeben werden (unterteilt nach Rüden und Hündinnen), wobei der Hund mit „Vorzüglich 1“ bewertet worden sein muss. Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin einer Klasse kann die Reserve-Anwartschaft (Res.-CAC/CACIB) vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage der Ausstellung der Anwartschaftshund bereits im Besitz des Titels „Nationaler Schönheits-Champion“ war. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht.
Anwartschaften (CAC/CACIB) dürfen am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen (unterteil nach Rüden und Hündinnen) nur einmal vergeben werden.
§ 46 Zuerkennung des Titels „Nationaler Schönheits-Champion“
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über.
Für die Zuerkennung des Titels müssen der VDRR-Geschäftsstelle folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Drei Original-Anwartschaftskarten (CAC/CACIB)
- Kopie der Ahnentafel
- Gebühr gemäß Gebührenordnung des VDRR e.V.
Formular Zuerkennung von Titeln (Download auf der Homepage des VDRR e.V.)
Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt, die bei zukünftiger Meldung des Hundes in der Championklasse immer in Kopie dem Meldeschein beigefügt werden muss!
§ 47 Internationaler Schönheits-Champion
Der Titel „Internationaler Schönheits-Champion“ wird einem Rassehund verliehen, wenn dieser mindestens vier Anwartschaften (CACIB) unter drei verschiedenen Zuchtrichtern in drei verschiedenen Ländern errungen hat, wobei zwischen der ersten und der letzten Anwartschaft mindestens zwölf Monate und ein Tag liegen müssen. Die Anwartschaften können nur in der Zwischenklasse, Offenen Klasse sowie Champion- und Gebrauchshundklasse vergeben werden (unterteilt nach Rüden und Hündinnen), wobei der Hund mit „Vorzüglich 1“ bewertet worden sein muss. Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin einer Klasse kann die Reserve-Anwartschaft (Res.-CACIB) vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage der Ausstellung der Anwartschaftshund bereits im Besitz des Titels „Internationaler Schönheits-Champion“ war. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht.
Anwartschaften (CAC/CACIB) dürfen am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen (unterteil nach Rüden und Hündinnen) nur einmal vergeben werden.
§ 48 Zuerkennung des Titels „Internationaler Schönheits-Champion“
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über.
Für die Zuerkennung des Titels müssen der VDRR-Geschäftsstelle folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Vier Original-Anwartschaftskarten CACIB
- Kopie der Ahnentafel
- Gebühr gemäß Gebührenordnung des VDRR e.V.
Formular Zuerkennung von Titeln (Download auf der Homepage des VDRR e.V.)
Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt, die bei zukünftiger Meldung des Hundes in der Championklasse immer in Kopie dem Meldeschein beigefügt werden muss!
§ 49 Ehren Champion VDRR (Jahr)
Der Titel „Ehren Champion VDRR (Jahr)“ wird einem Rassehund verliehen, wenn dieser mindestens drei Anwartschaften (CAC/CACIB) in der Ehrenklasse unter zwei verschiedenen Richtern, innerhalb eines Kalenderjahres errungen hat. Die Anwartschaften kann nur in der Ehrenklasse errungen werden (unterteilt nach Rüden und Hündinnen), wobei der Hund mit „Vorzüglich 1“ bewertet worden sein muss. Die Vergabe liegt im Ermessen des Zuchtrichters. Für den zweitbesten Rüden / die zweitbeste Hündin einer Klasse kann die Reserve-Anwartschaft (Res.-CAC/CACIB) vergeben werden. Die Reserve-Anwartschaft kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden, wenn am Tage der Ausstellung der Anwartschaftshund bereits im Besitz des Titels „Ehren Champion VDRR (Jahr)“ war. Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaft bzw. Titelzuerkennung besteht nicht.
Dieser Titel kann jährlich errungen werden.
Anwartschaften (CAC/CACIB) dürfen am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen (unterteil nach Rüden und Hündinnen) nur einmal vergeben werden.
§ 50 Zuerkennung des Titels „Ehren Champion VDRR (Jahr)“
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Hundes. Bei Eigentumswechsel während der Anwartschaftszeit begleiten die errungenen Anwartschaften den Hund und gehen an den neuen Eigentümer über.
Für die Zuerkennung des Titels müssen der VDRR-Geschäftsstelle folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Drei Original-Anwartschaftskarten CAC/CACIB
- Kopie der Ahnentafel
- Gebühr gemäß Gebührenordnung des VDRR e.V.
Formular Zuerkennung von Titeln (Download auf der Homepage des VDRR e.V.)
Über den Titel wird eine Urkunde ausgestellt, die bei zukünftiger Meldung des Hundes in der Championklasse immer in Kopie dem Meldeschein beigefügt werden muss!
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 51 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.
§ 52 Änderung der VDRR Ordnung für Hundeausstellung
Der VDRR-Vorstand wird ermächtigt diese Ordnung zu ändern und mit Beschluss der Mitgliederversammlung die Änderung durch Veröffentlichung auf der Homepage des VDRR e.V. in Kraft zu setzen.
§ 53 Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung des VDRR am 02. November 2008 verabschiedet. Sie ist am 03. November 2008 in Kraft getreten.
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