§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein wird den Namen VDRR e.V. (Verein des Rhodesian Ridgeback) mit dem Sitz in 14195 Berlin, Ihnestr.29 führen.
§2 Zweck und Aufgeben des Vereins
Der Verein strebt den freiwilligen Zusammenschluss von Züchtern und Hundehaltern zur Erhaltung der Rasse des Rhodesian Ridgeback an.
Der Verein wird Fortbildungsveranstaltungen und Sonderzuchtschauen organisieren. Er wird Veröffentlichungen zur Förderung der Gesundheit des Rhodesian Ridgeback herausgeben.
§3 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung. Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und ist nicht gegen Entgelt tätig. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe wird in einer ordentlichen Jahreshauptversammlung (JHV) beschlossen.
§4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
der Vorstand entscheidet durch schriftliche Mitteilung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.
Die Mitgliedschaft kann jede Person auf schriftlichen Antrag erwerben, bei Minderjährigen geschieht dies nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten; auch juristische Personen können Mitglied werden.
Familienangehörige können dem Verein als vollberechtigte Mitglieder beitreten und einen ermäßigten Beitrag entrichten, wenn sie mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben.
Gleiches gilt für nicht verwandte Personen, die mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben.
Über die Ablehnung eines Mitgliedsantrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
§6 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen teilzunehmen.
Alle Mitglieder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in jedes Amt gewählt werden. Die Tätigkeit eines Amtes ist ehrenamtlich.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet die Hundezucht, -haltung und -ausbildung so zu betreiben, dass sie mit den Bestimmungen der Satzung und dem Tierschutzgesetz im Einklang stehen.
Die Zuchtbestimmungen regelt die Zuchtordnung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit durch Kündigung zum Monatsende erfolgen.. Die Kündigung ist schriftlich an die Geschäftstelle zu richten. Eine Erstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des laufenden Geschäftsjahres aus, erfolgt bei der nächsten JHV eine Ergänzungswahl. Bis dahin ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch mit einem Mitglied zu besetzen.
§8 Organe des Vereins
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden (Geschäftsführer),
- dem 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer),
- dem Leiter des Zuchtbuchsamtes,
- und dem Kassenwart.
Letzterem obliegt die Buchführung und er hat der JHV einen vollständigen Rechnungsbericht zu erstellen. Den Mitgliedern ist jederzeit Einblick in die Kasse zu gewähren.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
§9 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die JHV findet jährlich bis zum 1.Mai statt, sie wird vom Vorstand einberufen und ist die parlamentarische Vertretung des Vereins.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
In der Einladung müssen Datum, Zeit und Ort sowie die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Einladung muss einen Monat vor dem Termin allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich oder per e-Mail zugesandt werden.
Den Vorsitz in der JHV führt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Protokoll
Beschlüsse der JHV erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Anträge zur JHV sind spätestens 8 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Versammlungsleiter ist auch der Protokollführer. Er unterzeichnet das Protokoll zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
§12 Der Vorstand
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand entscheidet einstimmig.
Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen und von mindestens zwei Anwesenden zu unterzeichnen.
§13 Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands haben eine Amtszeit von 2 Jahren ab der Wahl. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand oder einem Mitglied bedarf einer einfachen Stimmenmehrheit auf einer einberufenen Mitgliederversammlung.
§14 Kassenprüfung
Die Prüfung des Rechnungsberichts des Kassenwartes erfolgt durch einen zu wählenden Prüfungsausschuss, der aus zwei Kassenprüfern besteht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§15 Geschäftsjahr
Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Das Gesamtvermögen des Vereins wird bei Auflösung und nach Einwilligung des Finanzamtes an die
- Gesellschaft für Haustierforschung e.V.
Eberhard Trummler Station, Wolfswinkel 1, 57587 Birken-Honigessen
- Wildbiologische Gesellschaft ,Linderhof 2, 82488 Ettal , „Wolfsprojekt“ übergeben.
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