§ 1 Zuchtziel
Die Aufgabe des zu gründenden VDRR e.V. ist das Wesen und das Erscheinungsbild der Rasse, entsprechend dem Standard der FCI und die Gesundheit des Rhodesian Ridgeback zu bewahren und zu fördern (siehe Satzung des VDRR).
§ 2 Allgemeine Zuchtbestimmungen
Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Rhodesian Ridgeback gezüchtet werden.
Das Alter der Hündin vor Verpaarung muss mindestens 24 Monate betragen, das Alter des Rüden mindestens 18 Monate.
§ 3 Zuchtstättenvoraussetzung
Zwingerhaltung oder ähnliche Haltung der Elterntiere und Welpen ist nicht
gestattet. Die Aufzucht der Welpen muss im Wohnbereich der Familie in einem Raum mit Heizung und Fenster stattfinden. Ab der 4. Woche haben die Welpen direkten Zugang zu einem begrenzten Freigelände.
Der Zuchtwart des VDRR oder ein von ihm Beauftragter überprüft die
Aufzuchtbedingungen der einzelnen Zuchtstätten. Bei Anmeldung eines Kennels ist
der Zuchtwart des VDRR oder ein von ihm Beauftragter zur Erstbesichtigung verpflichtet.
§ 4 Gesundheitsüberprüfung der Zuchttiere vor der Zuchtzulassung
Für die Zuchttiere des VDRR ist eine röntgenologische Begutachtung (Mindesalter des Hundes muss 12 Monate betragen) der Hüftgelenke, der Schulter und der Ellenbogen nötig. Der Gutachter ist Dr. Bernd Tellhelm, Frankfurterstr. 108, 35392 Gießen, als Obergutachter wird Dr. Witteborg, Neue Str. 57, 29640 Schneverdingen bestimmt. Auf den öntgenunterlagen muss die Chipnummer des Hundes und das Datum unveränderbar zu versehen sein.
HD (Hüftgelenksdysplasie)
Hunde mit dem Ergebnis HD-A (frei) oder HD-B (Übergangsform) werden zu Zucht zugelassen. Hunde mit HD-B dürfen nur mit HD-A beurteilten Hunden verpaart werden. Tiere mit den Ergebnissen HD-C (leichte HD), HD-D (mittlere HD) und HD-E (schwere HD) sind von der Zucht ausgeschlossen.
ED (Ellenbogengelenksdysplasie)
Es darf nur mit Tieren von ED-0 (frei) gezüchtet werden. Tiere mit ED-1; ED-2 und ED-3 sind von der Zucht ausgeschlossen. Wird eine Zuchtzulassung älterer Tiere beantragt, wird hier nach degenerativen Gelenkver-änderungen von einem Gutachter differenziert.
OCD (Osteochondrosis dissecans)
Es darf nur mit OCD freien Tieren gezüchtet werden. Die Aufnahmen zu den Untersuchungen dürfen nicht länger als 3 Monate vor der Begutachtung erstellt sein.
Schilddrüse
Es darf nur mit Schilddrüsen untersuchten Tieren gezüchtet werden, die folgende Werte aufweisen müssen:
Thyreolgobulin Auto AK muss negativ sein.
Thyroxin, freies (FT4) 0,6-2,1 ng/dl
TSH < 0,30 ng/ml
Bei einem erhöhtem Titer muss eine fachtierärztliche Untersuchung erfolgen, mit dem Ergebnis, dass der Hund eine normal funktionierende Schilddrüse hat. Vom Labor und Tierarzt zu bestätigen!
Herz
Das Herz wird durch eine Auskultation auf mögliche Anomalien untersucht. Bei unklarem Befund muss eine fachtierärztliche Untersuchung erfolgen. Kranke Tiere sind von der Zucht ausgeschlossen.
Hämophilie
Sobald der Gentest zur Erkennung von Hämophilie entwickelt wurde, wird er Pflicht für alle Zuchthündinnen und Zuchtrüden.
§ 5 Mängel, die eine Zuchtzulassung ausschließen
- der Hund erfüllt nicht die oben genannten Gesundheitskriterien
- Dermoidsinus
- fehlerhafter Ridge (Crowns dürfen maximal 1 cm versetzt sein)
- Kieferanomalien (z.B. Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss),
- Zahnfehler (das Fehlen von mehr als 2 ersten Prämolaren)
- angeborene Anomalien
- Unter- oder Übergröße laut Standard (maximal 2 cm Toleranz),
- offensichtliche Wesensfehler, die bei der ZZP festgestellt werden.
- Rüden mit nur einem Hoden
- angeborene Wirbelsäulenveränderungen (z.B. Keilwirbel oder Blockbildung)
§ 6 Zuchtzulassungsprüfung (ZZP)
Die Zuchtzulassungsprüfung muss auf einer Veranstaltung der VDRR oder durch
einen Zuchtwart der VDRR vorgenommen werden.
Die Zuchtzulassungsprüfung besteht aus einer eingehenden Untersuchung des
Exterieur des Hundes, sowie einem Wesens- und Verhaltenstest.
Nach der Untersuchung von Größe, Größenverhältnis, Gang und Winkelung sowie
Zahnstellung erfolgt ein Verhaltenstest des Hundes.
Dieser wird unter möglichst realistischen Bedingungen durchgeführt, um die
Sozialverträglichkeit des Hundes zu testen. Der Inhalt entspricht im
wesentlichen den Anforderungen der offiziellen Begleithund-Prüfung (BH ohne Freifolge) und deren Abfolge.
§ 7 Zucht
7.1 Inzestzucht
Inzestzucht ist verboten
7.2 Künstliche Besamung
Eine künstliche Besamung ist mit vorheriger Genehmigung des Hauptzuchtwartes erlaubt. Bedingung: Die Hündin muss vorher durch eine natürliche Paarung und einer natürlichen Geburt Welpen zur Welt gebracht haben.
7.3.Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Zuchttieren müssen mindestens 24 Monate (Hündinn) bzw. 18 Monate (Rüde) alt sein. Das Höchstalter für die Zuchtverwendung bei Hündinnen liegt bei 8 Jahren. Es sind höchstens 4 Würfe im Leben einer Hündin zulässig.
7.4 a) Häufigkeit der Zuchtverwendung bei Hündinnen
Es ist nur 1 Wurf innerhalb von 12 Monaten erlaubt. Stichtag ist der Wurftag. Nach einer Schwerstgeburt (z.B. Kaiserschnitt) erfolgt eine Belegungspause von mindestens 3 Zyklen. Nach einer wiederholten Schnittgeburt ist die Hündin aus der Zucht zu nehmen.
7.4 b) Häufigkeit der Zuchtverwendung bei Rüden
Deckrüden des VDRR dürfen nur 4 Deckakte pro Jahr haben. Jeder Deckackt muss per Deckschein dem VDRR mitgeteilt werden.
7.5 Wurfstärke
Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des TierSchG nicht zu vereinbaren.
7.6 Anzahl der Würfe pro Jahr
Jeder Züchter/ Kennel darf nicht mehr als zwei Würfe pro Jahr großziehen. Das Aufziehen von zwei Würfen gleichzeitig ist verboten.
§ 8 Zuchtverbot
Nachträgliches Zuchtverbot
Hunde mit nachträglich festgestellten genetischen oder anderen
zuchtausschließenden Mängeln sind - trotz früher ausgesprochener
Zuchttauglichkeit - sofort von der Zucht auszuschließen.
Nachträgliches Zuchtverbot wird z.B. erteilt:
- wenn die Hündin eine wiederholte Schnittgeburt hat
- wenn die Hündin oder der Rüde Überträger von Hämophilie ist
§ 9 Verwendung von Auslandsrüden und Rüden mit ZZP eines anderen Vereins
Diese Hunde werden ab einem Alter von 24 Monaten zur Zucht zugelassen, wenn die
Anforderungen der bereits erhaltenen ZZP der des VDRR entsprechen oder
zusätzliche Untersuchungen vor der Deckerlaubnis begutachtet wurden.
§10 Pflichten des Züchters
10.1 Kennelbuch
Jeder Züchter führt ein Kennelbuch, in dem die Kennelzulassungsurkunde,ausgefüllte Vordrucke über den Geburtsverlauf, die Wurfgröße und für jeden Welpen ein unverwechselbar gekennzeichnetes Aufzuchtsprotokoll enthalten sind. Hierzu gehören auch die Wurfabnahmeprotokolle. Dies ist für jeden Wurfentsprechend einzufügen. Das Kennelbuch ist dem zuständigen Zuchtwart auf Anforderung jederzeit zur Einsichtnahme auszuhändigen.
10.2 Mitteilung von Deckakten
Alle Deckakte werden der Geschäftsstelle per Deckschein innerhalb von acht Tagen mitgeteilt.
10.3 Mitteilung von Würfen
Alle Würfe werden der Geschäftstelle innerhalb von acht Tagen schriftlich mitgeteilt. Der Zuchtrüdenbesitzer erhält diese Mitteilung in Kopie.
10.4 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch
Alle Züchter des VDRR sind verpflichtet, ihre Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO gemäß § 4 und §6 erfüllen. Bei der Wurfabnahme ist der Wurfeintragungsantrag vom Züchter ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Eingereicht werden:
- Original-Ahnentafel, bei der ersten Belegung eine Kopie aller Seiten des Abstammungsnachweises der Hündin;
Fotokopie aller Seiten der Ahnentafel des
Deckrüden;
- ausgefüllte und vom Deckrüdenbesitzer unterzeichnete Deckbescheinigung
- Nachweise über die Zuchttauglichkeit des Deckrüden bzw. der Mutterhündin gemäß § 4 oder §6 der ZO.
10.5 Eigentum
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit ihrer Belegung.
Der Eigentümer muss gleichzeitig auch der Besitzer sein. Mietzuchtverhältnisse sind nicht zulässig, ebenso Zuchtabtretungen.
§ 11 Pflichten des Deckrüdeneigentümers
11.1 Deckbuchführung
Jeder Deckrüdeneigentümer hat ein Deckbuch zu führen, in das fortlaufend
einzutragen ist:
- Zu- und Abgänge von Deckrüden mit Angaben des Wurftages, Zuchtbuchnummer,
Tätowierungsnummer bzw. Chipnummer sowie Größe und Farbe des Hundes
- Angaben über die Zuchttauglichkeit nach § 6 der ZO sowie Anschrift des
Besitzers der belegten Hündin;
- Decktage;
- Wurfergebnisse.
11.2 Deckbescheinigung
Den Eigentümern der belegten Zuchthündin ist eine Deckbescheinigung unverzüglich
nach erfolgtem Deckakt auszuhändigen.
11.3 Meldung an den Zuchtwart
Der Eigentümer des Rüden meldet Deckakte innerhalb von acht Tagen dem Zuchtwart.
§ 12 Wurfabnahme
Die Wurfabnahme erfolgt nach der 7. Woche. Bei der Wurfabnahme vermerkt der zuständige Zuchtwart oder eine vom VDRR benannte Person die Untersuchungsergebnisse im Wurfabnahmebericht. Chipnummer, Impfungen oder Titerbestimmungen sowie sichtbare Mängel des Welpen werden hier festgehalten. Jedem Welpenkäufer ist vom Züchter unaufgefordert der Wurfabnahmebericht des betreffenden Welpen vorzulegen und auszuhändigen. Kann die Wurfabnahme aus Gründen, die der Züchter zu verantworten hat, nicht erfolgen, so sind hierdurch entstehende Kosten (z.B. erneute Anfahrt etc.) vom Züchter zu tragen.
§ 13 Zuchtbuch
13.1 Einrichtung zur Erhaltung und Förderung der Zucht
Die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtbuchsamt. Das Zuchtbuch muss genaue Angaben über die einzelnen Hunde enthalten, unabhängig von deren Zuchtverwendung.
13.2 Eintragung in das Zuchtbuch
Im Zuchtbuch eingetragen werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der Welpen, Aufführung der Totgeburten, der getöteten Welpen (unter Nennung des Grundes) und der bis zur Beantragung der Eintragung verendeten Welpen. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Mängel aufgeführt. Umfang der Zuchtbucheintragung: Die Zuchtbucheintragungen müssen drei Generationen umfassen, dabei sind aufzuführen: Name der Hunde, Zuchtbuchnummer, Geschlecht, Zuchttauglichkeitsnachweis, Siegertitel, abgelegte Leistungsprüfungen.
§ 14 Ahnentafel
14.1 Eigentumswechsel
Ahnentafel und Hund sind untrennbar. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen. Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel an vorgeschriebener Stelle vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerkes hat durch den abgebenden Eigentümer zu geschehen, der den Vermerk mit seiner Unterschrift bestätigt.
14.2 Ungültigkeitserklärung
In Verlust geratene Ahnentafeln können für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung auf der Homepage des VDRR fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über den Verlust der Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren.
14.3 Beantragung von Ahnentafeln
Die Ausstellung von Ahnentafeln ist unverzüglich nach der Wurfabnahme beim Zuchtwart zu beantragen. Dem Antrag auf Ausstellung sind beizufügen:
- Originalahnentafel der Hündin;
- Kopie der Ahnentafel des Deckrüden;
- Deckbescheinigung;
- Wurfeintragungsantrag
14.4 Wurfeintragungsgebühren
Die Wurfeintragungsgebühren sind in der Gebührenordnung des VDRR festgesetzt.
§ 15 Verschiedenes
15.1 Decktaxe
Die Festsetzung der Decktaxe ist ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdeneigentümer. Um Differenzen zu vermeiden, wird eine schriftliche Abmachung empfohlen.
§ 16 Verstöße gegen die ZO
Die Überwachung dieser ZO obliegt dem Zuchtwart und dem Vorstand des VDRR. Wegen des Verstoßes gegen die Zuchtbestimmungen kann der Vorstand folgende Maßnahmen beschließen:
1. Erteilung einer Verwarnung;
2. Ablehnung der Eintragung eines Wurfes;
Gegen die verhängte Maßnahme kann das betroffene Mitglied binnen einer
Ausschlussfrist von einem Monat ab deren Bekanntgabe Beschwerde beim
Schiedsamt einlegen.
§ 17 Änderungen der ZO
Änderungen der ZO bedürfen grundsätzlich einer Zweidrittel-Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
Stand 14.03.2009
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